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   BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06   

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BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 (https://dejure.org/2006,2091)
BVerfG, Entscheidung vom 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 (https://dejure.org/2006,2091)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 (https://dejure.org/2006,2091)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Verhängung von Auflagen (zeitliche und örtliche Beschränkung) für geplante Versammlung der NPD in der Innenstadt von Göttingen bei Gefahr gewalttätiger Gegendemonstration

  • Wolters Kluwer

    Versammlungsverbot im Fall des Bevorstehens einer Gegendemonstration; Ordnungsrechtliche Versagung eines NPD-Aufzugs in der Göttinger Innenstadt; Verfassungsrechtliche Bedeutung der Versammlungsfreiheit; Grenzen der ordnungsbehördlichen Verpflichtung zur Unparteilichkeit ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 d Abs. 2; ; GG Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 8 Abs. 1 GG; § 15 Abs. 1 VersG
    Notstandsinanspruchnahme im Versammlungsrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 8, 79
  • NJW 2006, 3199 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 1049
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots in Hamburg am 20. August 2000

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06
    Gegen die Versammlung selbst darf in solchen Fällen nur ausnahmsweise, und zwar nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (dazu vgl. BVerfGE 69, 315 sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 , vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, S. 3051 , vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 , vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 und vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 ).

    Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für alle Grundrechtsträger hinzuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 ).

    In diesem Zusammenhang kann gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Anlass für ein auf polizeilichen Notstand gestütztes Versammlungsverbot oder für beeinträchtigende Auflagen durch Modifikationen der Versammlungsmodalitäten, durch die der konkrete Zweck der Versammlung nicht vereitelt wird, entfallen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 ).

    b) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht in einer solchen außergewöhnlichen Situation eine zeitliche und örtliche Begrenzung der als Aufzug geplanten Veranstaltung auf eine stationäre Versammlung in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr als versammlungsrechtlich hinnehmbar bewertet (vgl. zur Möglichkeit eines mit einer derartigen Begrenzung einhergehenden geringeren polizeilichen Kräftebedarfs BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 ).

    Daher ist ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht gegeben (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 und vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 - ).

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06
    Gegen die Versammlung selbst darf in solchen Fällen nur ausnahmsweise, und zwar nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (dazu vgl. BVerfGE 69, 315 sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 , vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, S. 3051 , vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 , vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 und vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 ).

    Das Gebot, vor der Inanspruchnahme von Nichtstörern eigene sowie gegebenenfalls externe Polizeikräfte gegen die Störer einer Versammlung einzusetzen, steht vielmehr unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Verfügbarkeit solcher Kräfte (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 , vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 und vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 - ).

    Eine Beschränkung der angemeldeten Versammlung kommt in Betracht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Versammlungsbehörde wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und gegebenenfalls trotz Heranziehung externer Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht allerdings nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 ).

  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06
    Gegen die Versammlung selbst darf in solchen Fällen nur ausnahmsweise, und zwar nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (dazu vgl. BVerfGE 69, 315 sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 , vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, S. 3051 , vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 , vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 und vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 ).

    Vorausgesetzt ist, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann und die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 ).

    Das Gebot, vor der Inanspruchnahme von Nichtstörern eigene sowie gegebenenfalls externe Polizeikräfte gegen die Störer einer Versammlung einzusetzen, steht vielmehr unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Verfügbarkeit solcher Kräfte (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 , vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 und vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 - ).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06
    Der Staat ist durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gehalten, die Grundrechtsausübung möglichst vor Störungen und Ausschreitungen Dritter zu schützen und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Gegen die Versammlung selbst darf in solchen Fällen nur ausnahmsweise, und zwar nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (dazu vgl. BVerfGE 69, 315 sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 , vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, S. 3051 , vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 , vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 und vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 ).

  • BVerfG, 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen eine Verbotsverfügung für eine von

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06
    Gegen die Versammlung selbst darf in solchen Fällen nur ausnahmsweise, und zwar nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (dazu vgl. BVerfGE 69, 315 sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 , vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, S. 3051 , vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 , vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 und vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 ).

    Deshalb muss vorrangig versucht werden, den Schutz der Versammlung auf andere Weise durchzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, S. 3051 ).

  • BVerfG, 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05

    Eilantrag gegen Verhängung von Auflagen für geplante Demonstration ohne Erfolg

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06
    Das Gebot, vor der Inanspruchnahme von Nichtstörern eigene sowie gegebenenfalls externe Polizeikräfte gegen die Störer einer Versammlung einzusetzen, steht vielmehr unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Verfügbarkeit solcher Kräfte (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 , vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 und vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 - ).

    Daher ist ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht gegeben (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 und vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 - ).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06
    Etwas anderes gilt, wenn die Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 111, 147 ; BVerfGK 3, 97 ).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06
    Etwas anderes gilt, wenn die Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 111, 147 ; BVerfGK 3, 97 ).
  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06
    Gegen die Versammlung selbst darf in solchen Fällen nur ausnahmsweise, und zwar nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (dazu vgl. BVerfGE 69, 315 sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 , vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, S. 3051 , vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 , vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 und vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 ).
  • BVerfG, 12.03.2004 - 1 BvQ 6/04

    Zum Eilrechtsschutz bei Versammlungsverboten

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06
    Etwas anderes gilt, wenn die Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 111, 147 ; BVerfGK 3, 97 ).
  • VG Göttingen, 30.03.2006 - 1 B 132/06

    Verbot einer angemeldeten NPD-Versammlung auf Grund vorausgegangener

  • OVG Niedersachsen, 05.05.2006 - 11 ME 122/06
  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Ferner gilt, dass, soweit sich der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer grundsätzlich friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter - insbesondere von Gegendemonstrationen - zu befürchten sind, die Durchführung der Versammlung zu schützen ist und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten sind (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 8, 79 ; BVerfG , Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. September 2000 - 1 BvQ 24/00, NVwZ 2000, S. 1406 ).

    Dies setzt voraus, dass die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anderenfalls wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht allerdings nicht (vgl. BVerfGK 8, 79 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 ).

  • VG Karlsruhe, 17.01.2022 - 14 K 119/22

    Präventives Versammlungsverbot in Form der Allgemeinverfügung für ein

    Zwar sind die Ordnungsbehörden grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Polizeikräfte ohne Rücksicht auf sonstige Sicherheitsinteressen in unbegrenztem Umfang bereitzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, juris Rn. 11).

    Hierfür bedarf es indes substantiierter tatsächlicher Angaben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, juris Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 -, juris Rn. 35 jeweils im Kontext einer Inanspruchnahme von Nichtstörern aufgrund polizeilichen Notstands).

  • VG Hamburg, 02.04.2012 - 15 E 756/12

    Zur Rechtmäßigkeit einer Verfügung, mit der die Polizei einem Fußballverein wegen

    Deshalb dürfen gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen gegen die Versammlung selbst nur ausnahmsweise und in der Regel nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes getroffen werden (grundlegend BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, BVerfGE 69, 315 ff., juris Rn. 91 - "Brokdorf"; vgl. ferner z. B. BVerfG, Beschl. v. 10.5.2006, 1 BvQ 14/06, juris Rn. 2, 10; Beschl. v. 14.7.2000, 1 BvR 1245/00, juris) .

    Deshalb ist insbesondere die gewalttätige Gegendemonstration "keine verfassungsrechtlich hinnehmbare Antwort" auf eine ordnungsgemäße Versammlung, deren Inhalte von den Gegendemonstranten nicht geteilt werden - stattdessen ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung dieser Grundrechte hinzuwirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.8.2000, 1 BvQ 23/00, juris Rn. 42; Beschl. v. 10.5.2006, 1 BvQ 14/06, juris Rn. 10) .

    Im Versammlungsrecht gilt insoweit, dass die Gefahrenabwehr durch die Polizei erst dann unmöglich ist, wenn eine Bekämpfung der befürchteten Ausschreitungen von Gegendemonstranten auch nicht unter Aufbietung aller verfügbaren, auch herangezogener externer Polizeikräfte als erfolgversprechend anzusehen ist (vgl. z. B. BVerfG, Beschl. v. 10.5.2006, 1 BvQ 14/06, juris Rn. 11; Schoch in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2003, 2. Kap. Rn. 185) .

  • BVerfG, 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15

    Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Verbot des "Tags der Patrioten" in

    a) Wenn sich - wie dies nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts der Fall ist, von denen auch das Bundesverfassungsgericht ausgeht - der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer überwiegend friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend auf Grund des Verhaltens Dritter - insbesondere von Gegendemonstrationen - zu befürchten sind, ist die Durchführung der Versammlung jedoch nach Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich zu schützen und sind behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 8, 79 ).

    Dies setzt voraus, dass die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anderenfalls wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der von dem Beschwerdeführer angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht allerdings nicht (BVerfGK 8, 79 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, NVwZ 2013, S. 570 ).

    Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für alle Grundrechtsträger hinzuwirken und die polizeilichen Mittel und Kräfte bereitzustellen beziehungsweise erforderlichenfalls im Wege der Amtshilfe zu organisieren, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGK 8, 79 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 1125/15

    Beschränkung eines Aufzugs auf eine stationäre Kundgebung wegen befürchteter

    Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen staatlichen Stellen, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für die Grundrechtsträger hinzuwirken (vgl. BVerfG , Beschl. v. 18.08.2000, a.a.O., v. 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, BVerfGK 8, 79 und v. 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07 -, BVerfGK 11, 361).

    Hierzu gehört auch die Prüfung, ob eine Notstandslage durch Modifikation der Versammlungsmodalitäten entfallen kann, ohne dadurch den konkreten Zweck der Versammlung zu vereiteln (vgl. zur zeitlichen und örtlichen Begrenzung einer ursprünglich als Aufzug geplanten Veranstaltung auf eine stationäre Versammlung: BVerfG , Beschl. v. 10.05.2006, a.a.O.).

    Die Inanspruchnahme des Nichtstörers durch Auflösung oder Beschränkung der Ausgangsveranstaltung kommt daher nicht schon dann in Betracht, wenn mit Rechtsbruch oder Gegenwehr der Gegendemonstranten zu rechnen ist (vgl. Senat, Urt. v. 28.08.1986, a.a.O.; Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl., § 1 Rn. 257; vgl. auch BVerfG , Beschl. v. 10.05.2006, a.a.O.).

  • BVerwG, 05.03.2020 - 6 B 1.20

    Auflagen; Auflösung; Aufzug; Demonstration; Gefahrenprognose; Verbot;

    Gegen die Versammlung selbst darf nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstands eingeschritten werden (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 , vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 - BVerfGK 8, 79 , vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 - BVerfGK 17, 303 und vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 - NVwZ 2013, 570 Rn. 17 jeweils m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 6 B 53.08 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 16 Rn. 5).

    Die Annahme des polizeilichen Notstands setzt voraus, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann und die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 - BVerfGK 8, 79 ; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 6 B 53.08 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 16 Rn. 5).

    Eine Beschränkung der angemeldeten Versammlung durch eine Verbotsverfügung kommt hiernach in Betracht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Versammlungsbehörde wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und gegebenenfalls trotz Heranziehung externer Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht allerdings nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - NJW 2001, 2069 , vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 - BVerfGK 8, 79 und vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 - NVwZ 2013, 570 Rn. 17; wohl enger noch im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 ; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 6 B 53.08 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 16 Rn. 5 m.w.N. aus der früheren Rechtsprechung).

  • VG Karlsruhe, 13.02.2015 - 4 K 395/13

    Schutz vor Störungen und Ausschreitungen Dritter

    36 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Staat durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) gehalten, die Grundrechtsausübung möglichst vor Störungen und Ausschreitungen Dritter zu schützen und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu ermöglichen (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 - Rn. 9 m.w.N. ).

    Vorausgesetzt ist, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann und die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2006, aaO u. Beschl. v. 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01 - NJW 2001, 1411 ).

    Deshalb muss vorrangig versucht werden, den Schutz der Versammlung auf andere Weise durchzusetzen (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2006, aaO, m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang kann gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Anlass für ein auf polizeilichen Notstand gestütztes Versammlungsverbot oder für beeinträchtigende Auflagen durch Modifikationen der Versammlungsmodalitäten, durch die der konkrete Zweck der Versammlung nicht vereitelt wird, entfallen kann (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2006, aaO; BVerfG, Beschl. v. 10.05.2006, aaO, unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 - NJW 2001, 2069 ff. u. v. 26.03.2001, aaO u. v. 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05 - ).

  • BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07

    Wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Waren die Beschwerdeführerinnen damit als Nichtstörer anzusehen, so kann gegen sie nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053; Beschluss vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 f.; Beschluss vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, S. 1049).

    Dies setzt voraus, dass eine Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann, etwa weil die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe zu ergänzende Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 f.; Beschluss vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, S. 1049 f.).

    Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen staatlichen Stellen, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für die Grundrechtsträger hinzuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, S. 1049 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2019 - 15 A 3186/17

    Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegung des Versammlungsorts

    vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom11. September 2015 - 1 BvR 2211/15 -, juris Rn. 3, vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1418/07 -, juris Rn. 15 f., vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 -, juris Rn. 9, vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, juris Rn. 35, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 91 - Brokdorf.

    vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2006- 1 BvQ 14/06 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2016- 15 B 1525/16 -, juris Rn. 15.

  • VGH Bayern, 22.11.2019 - 10 ZB 19.1918

    Polizeiliche Beschränkungen einer Versammlung

    Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht auch eingehend begründet, weshalb es die besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes (siehe hierzu BVerfG, B.v. 11.9.2015 - 1 BvR 2211/15 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris -Ls 1b.- und Rn. 17; B.v. 10.5.2006 - 1 BvQ 14/06 - juris Rn. 9 ff.; B.v. 26.3.2001 - 1 BvQ 15/01 - juris Rn. 19; B.v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 16.9.2015 - 10 CS 15.2057 - juris Rn. 18; B.v. 28.11.2014 - 10 ZB 13.13 - juris Rn. 7) für gegeben und die polizeilichen Maßnahmen zum Schutz der klägerischen Versammlung als verhältnismäßig erachtet hat.

    In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob der Anlass für beeinträchtigende Auflagen durch Modifikation der Versammlungsmodalitäten, durch die der konkrete Zweck der Versammlung nicht vereitelt wird, entfallen kann (BVerfG, B.v. 10.5.2006 - 1 BvQ 14/06 - juris Rn. 10).

    Zudem hätte eine großflächigere Absperrung die ebenfalls durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG rechtlich geschützten Interessen der davon betroffenen Bürger und Geschäftsinhaber beeinträchtigen können (vgl. hierzu: BVerfG, B.v. 10.5.2006 - 1 BvQ 14/06 - juris Rn. 14; B.v. 2.12.2005 - 1 BvQ 35/05 - juris Rn. 31).

    Insgesamt erweist sich das Vorgehen des Beklagten demzufolge als ermessensfehlerfrei, weil - wie dargelegt - gleich wirksame Mittel zum Schutz der klägerischen Versammlung nicht gegeben waren bzw. sich andere denkbare Alternativen deutlich einschneidender auf den mit der Versammlung verbundenen Kundgebungszweck und auf die Grundrechte Dritter ausgewirkt hätten (vgl. hierzu: BVerfG, 10.5.2006 - 1 BvQ 14/06 - juris Rn. 15; B.v. 2.12.2005 - 1 BvQ 35/05 - juris Rn. 31).

  • VG Neustadt, 21.09.2018 - 5 L 1291/18

    Untersagung einer Versammlung wegen Gegendemonstrationen

  • VG Hannover, 21.12.2011 - 10 A 3507/10

    Aufrufeinheiten; Bad Nenndorf; Bereitschaftspolizei; DGB; Einsatzkräfte;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2016 - 15 B 1525/16

    NPD-Demo am Silvesterabend in Köln bleibt verboten

  • VG Cottbus, 04.02.2022 - 3 L 29/22

    Präventives Versammlungsverbot in Cottbus: Allgemeinverfügung rechtswidrig

  • OVG Saarland, 30.06.2006 - 3 W 10/06

    Gewährleistung der Versammlungsfreiheit erfordert vorrangiges Einschreiten gegen

  • VG Köln, 29.12.2016 - 20 L 3216/16

    Anforderungen an das Verbot oder die Auflösung einer Versammlung unter dem Aspekt

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2009 - 11 ME 225/09

    Tatsächliche Anhaltspunkte für eine hohe Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts

  • OVG Niedersachsen, 13.08.2010 - 11 ME 313/10

    Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbots im Falle einer durch Auflagen möglichen

  • VGH Bayern, 06.06.2015 - 10 CS 15.1210

    Streckenänderungen für G7-Sternmarsch insgesamt rechtmäßig

  • VG Oldenburg, 02.01.2009 - 7 B 2/09

    Verbot einer Versammlung unter freiem Himmel mit Kundgebung und Aufzug wegen

  • VG Gelsenkirchen, 18.05.2010 - 14 K 2054/09

    Auflage, beschränkende Verfágung, Dortmund, Fortsetzungsfeststellungsklage,

  • OVG Bremen, 03.11.2006 - 1 B 416/06

    Verbot einer Demonstration der NPD - Versammlungsverbot; polizeilicher Notstand

  • VG Gelsenkirchen, 03.09.2010 - 14 L 970/10

    Antikriegstag, Autonome, Blockade, Nichtstörer, Notstand, Pyrotechnik,

  • VG Oldenburg, 26.04.2007 - 2 B 1144/07

    Verbot einer Versammlung wegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit;

  • VG Oldenburg, 02.04.2007 - 2 B 1144/07

    Sofort vollziehbares Verbot einer Demonstration wegen zu befürchtender

  • VG Stuttgart, 22.05.2020 - 5 K 2478/20

    Versammlungsverbot trotz Fehlens von Anhaltspunkten eines unfriedlichen Verlaufs

  • VG Köln, 14.10.2015 - 20 L 2453/15

    Nur Teilerfolg für Demonstration am 25.10.2015

  • VG Dresden, 05.02.2010 - 6 L 35/10

    Die Beschränkung einer angemeldeten Demonstration auf eine nur "stationäre"

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2009 - 11 ME 447/09

    Beschwerde der NPD überwiegend erfolglos

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2019 - 15 B 1251/19

    Einzelfall der versammlungsrechtlichen Inanspruchnahme als Nichtstörer

  • VG Köln, 26.04.2017 - 20 L 1811/17
  • VG Köln, 19.04.2017 - 20 L 1634/17

    Mehrere Demos gegen den AfD-Parteitag - oder: der Heumarkt ist für alle da

  • VGH Bayern, 30.04.2009 - 10 CS 09.1008

    Versammlung am 1. Mai in Neu-Ulm darf stattfinden

  • VG München, 17.09.2021 - M 13 S 21.4924

    Kundgebungsmittel auf einer Versammlung

  • VG Karlsruhe, 23.03.2015 - 3 K 1388/15

    Verbot einer KARGIDA-Demonstration

  • VG Lüneburg, 14.12.2010 - 3 A 84/09

    Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung bzw. der Erteilung von

  • VG Schwerin, 25.05.2007 - 1 B 243/07

    Allgemeines Versammlungsverbot um Heiligendamm teilweise außer Vollzug gesetzt

  • VG Leipzig, 22.04.2015 - 1 K 988/11
  • VG Köln, 21.08.2013 - 20 L 1195/13

    Klimacamp in Kerpen - Zelte und Unterkünfte unzulässig

  • VG Köln, 29.10.2009 - 20 K 6466/08

    Teilerfolg für "Bürgerbewegung pro Köln e.V."

  • VG Köln, 05.05.2009 - 20 L 650/09

    Verbot einer Versammlung nach § 15 Versammlungsgesetz (VersG) bei unmittelbarer

  • OVG Thüringen, 08.06.2006 - 3 EO 497/06

    NPD-Veranstaltung in Jena

  • VG Schwerin, 29.05.2007 - 1 B 246/07
  • VG Köln, 08.10.2020 - 20 L 1814/20
  • VG Köln, 22.05.2020 - 20 L 875/20
  • VG Köln, 30.04.2012 - 20 L 560/12

    Versammlungsrechtliche Auflagen im Rahmen einer Demonstration der Organisation

  • VG Köln, 04.04.2018 - 20 L 754/18
  • VG Köln, 31.08.2009 - 20 L 1310/09

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen ein Versammlungsverbot; Vorliegen eines die

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2008 - 3 M 484/08

    Anhalt weist Beschwerde der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost gegen den

  • VG Frankfurt/Main, 18.06.2015 - 5 L 2325/15

    Keine Verlegung des Versammlungsortes des Widerstands Ost/West

  • VG Köln, 08.05.2012 - 20 L 590/12

    Eilverfahren gegen versammlungsrechtliche Auflage

  • VG Köln, 13.01.2015 - 20 L 62/15

    Kundgebung der Kögida auf dem Bahnhofsvorplatz zulässig

  • VG Frankfurt/Main, 26.04.2013 - 5 L 1978/13

    Eilantrag gegen Verbot der NPD Demonstration am 1. Mai in der Frankfurter

  • VG Bremen, 02.11.2006 - 5 V 2916/06
  • OVG Hamburg, 29.12.2020 - 5 Bs 248/20

    Eilantrag gegen Feuerwerksverbot ohne Erfolg

  • VG Köln, 30.04.2012 - 20 L 557/12

    Zulässigkeit der Abänderung einer angemeldeten Aufzugsstrecke

  • VG Köln, 29.05.2020 - 20 L 965/20
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